916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten für:
die Probenahmen für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung in der Schafhaltung sowie für den Versand der Proben an die Laboratorien;
die Untersuchung dieser Proben durch die Laboratorien;
das Inkasso der Abgaben der Tierhalter.
Die Kosten für weitere Nachuntersuchungen gehen zu Lasten der Schafhalter.
Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen:
eine Pauschale von 125 bis 200 Franken für die Probenahme und den Versand der Proben an die Laboratorien, abhängig von der Grösse und der Lage der Tierhaltung;
1 höchstens 60 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu 10 Tieren im Labor;
eine angemessene Entschädigung für das Inkasso.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266). ↩
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