916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken;
Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden;
alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden;
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
2 zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens 90 Tagen nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.