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Art. 59b

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
  2. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.
  3. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

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