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TSG · Tierseuchengesetz
Art. 59b
Art. 59a
Art. 60
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Art. 59b
Art. 59a
Art. 60
916.40
TSG
Federal Act
01.01.1967
Originalquelle
Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin gewährt werden.
Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
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