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Art. 59a

916.40TSGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Das EDI erlässt anstelle säumiger Kantone die allgemeinverbindlichen Anordnungen, die nach Bundesrecht zur Seuchenbekämpfung notwendig sind.
  2. Das BLV verfügt anstelle säumiger kantonaler Vollzugsorgane im Einzelfall die notwendigen Massnahmen.

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