Zurück zum Gesetz

Art. 164b

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen.
  2. Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.