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Art. 164a

910.1LwGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Kraftfutter- und Düngerlieferungen sind dem Bund mitzuteilen, damit dieser die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann.
  2. Der Bundesrat legt den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest und regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind.

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