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Art. 54

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt).
  2. Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist.
  3. Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufeinander ab.

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