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Art. 51

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch Kapitalbeteiligung fördern.
  2. Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen.

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