Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35–39, 43, 44 und 46 dieses Gesetzes.
Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren.
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