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WEG · Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Art. 34
Art. 33
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Art. 34
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843
WEG
Federal Act
01.01.1975
Originalquelle
Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen.
Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse.
Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller weiterzuleiten sind.
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