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Art. 29

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen auf.
  2. Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsauf-trägen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter.

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