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Art. 20

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle

Werden die an die Zusicherung der Bundeshilfe geknüpften allgemeinen Voraussetzungen oder besonderen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, so sind die Darlehen zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Für zu Unrecht entgegengenommene Zinsvergünstigungen ist der entsprechende Zinsunterschied nachzuzahlen. Die zuständige Bundesstelle kann ferner die Laufzeit herabsetzen und die ganze oder teilweise Rückzahlung der Darlehen verfügen.

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