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Art. 9

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Personen, die Bundeshilfe beantragen oder empfangen, haben nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Wird die Auskunftspflicht verletzt, so gelangen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes zur Anwendung.

Footnotes

  1. SR 616.1

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