Zurück zum Gesetz

Art. 30

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.
  2. Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig beendet werden, sofern das Darlehen zurückbezahlt und die Rückbürgschaft abgelöst worden ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.