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Art. 27

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Die Bundeshilfe wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der Objekte ausgerichtet.
  2. Den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber von sonstigen dinglichen oder persönlichen Rechten, die eigentumsähnliche Wohnansprüche begründen.

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