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Art. 26

842WFGFederal Act01.10.2003Originalquelle
  1. Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstigen Wohneigentums sichergestellt wird.
  2. Verbürgt die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung zusätzlich Vorschüsse, so erstreckt sich die Rückbürgschaft auch auf diese.
  3. Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund.

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