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Art. 109a

837.02AVIVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG)

  1. Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).

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