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Art. 23a

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Das Familienzulagenregister wird im Laufe des Jahres 2011 in Betrieb genommen. Das BSV bestimmt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle den Zeitpunkt und informiert die Stellen nach Artikel 21c FamZG mindestens zwei Monate im Voraus.
  2. Die Stellen nach Artikel 21c FamZG melden der Zentralen Ausgleichsstelle bis zum 15. des Monats vor Inbetriebnahme die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 für sämtliche Familienzulagen, die sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausrichten.

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