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Art. 23

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Übersteigt die Schwankungsreserve nach Artikel 13 Absatz 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamZG eine durchschnittliche Jahresausgabe, so ist sie innerhalb von drei Jahren abzubauen.
  2. Die Familienausgleichskasse der EAK erstattet dem Bund die Kosten für ihre Errichtung zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurück. Sie überwälzt diese Kosten auf die Arbeitgeber.

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