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Art. 18j

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21a EOG1erfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten:
    1. die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;
    2. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;
    3. die Art der Familienzulagen;
    4. den Beginn und das Ende des Anspruchs.
  2. Die kantonalen Stellen nach Artikel 21e bis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten:
    1. die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;
    2. die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;
    3. das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person;
    4. die Art der Familienzulagen;
    5. den Beginn und das Ende des Anspruchs.

Footnotes

  1. SR 834.1

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