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Art. 18i

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Die Daten des Familienzulagenregisters werden ab Ende des Monats, in dem der Anspruch auf die Familienzulage endet, fünf Jahre aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist werden sie dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
  2. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden vernichtet.

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