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Art. 14

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle

(Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG) Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird für Familienzulagen verwendet.

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