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Art. 13

836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle

(Art. 15 Abs. 1 Bst. b und 3 FamZG)

  1. Die Familienausgleichskassen werden durch die Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert.
  2. Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.

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