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Art. 28c

836.2FamZGFederal Act01.01.2009Originalquelle

Innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung passen die Kantone ihre Gesetzgebung an Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k an und treffen Begleitmassnahmen, damit die Effizienz und die Effektivität der Familienausgleichskassen gesteigert werden.

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