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Art. 16

836.2FamZGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
  2. Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.
  3. Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.1
  4. Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.2

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973,4949;BBl 2009 5991,6009).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3973,4949;BBl 2009 5991,6009).

2 commentaries

N1.Beiträge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge an AHV, IV, EO sowie für Leistungen der Familienausgleichskasse erhoben. Beitragspflicht und -bemessung richten sich dabei weitgehend nach den einschlägigen Bestimmungen des AHVG (sowie IVG und EOG).

Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge an die AHV und IV, für EO-Erwerbsersatz und für Leistungen der FAK erhoben. Die Beitragspflicht und -bemessung richtet sich (weitgehend) nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 f. IVG; Art. 26 f. EOG [SR 834.1]; Art. 16 FamZG [SR 836.2]).
Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge an die AHV und IV, für EO-Erwerbsersatz und für Leistungen der FAK erhoben. Die Beitragspflicht und -bemessung richtet sich (weitgehend) nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 f. IVG; Art. 26 f. EOG [SR 834.1]; Art. 16 FamZG [SR 836.2]).

N2.Beiträge nur auf Erwerbseinkommen

Die Beiträge (AHV/IV/EO/ALV/FAK) werden nur vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen erhoben; Vermögenserträge dienen nicht als Bemessungsgrundlage.

Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 IVG [SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 EOG [SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 FamZG [SR 836.2]).
Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden die AHV-Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1). Das gilt auch in Bezug auf IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, zumal die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen auf das AHVG verweisen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 IVG [SR 831.20]; Art. 27 Abs. 2 und 3 EOG [SR 834.1]; Art. 3 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]; Art. 16 Abs. 2 FamZG [SR 836.2]).

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