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FamZG · Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen
Art. 26
Art. 25
Art. 27
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Art. 26
Art. 25
Art. 27
836.2
FamZG
Federal Act
01.01.2009
Originalquelle
Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und erlassen die Ausführungsbestimmungen nach Artikel 17.
Ist der Erlass der definitiven Regelung nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.
Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind den Bundesbehörden zur Kenntnisnahme zuzustellen.
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