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Art. 21i

836.2FamZGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Gesuche um Finanzhilfen sind beim BSV einzureichen.1
  2. Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet.
  3. Sie decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Höchstsatz).
  4. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens und der anrechenbaren Ausgaben.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681;BBl 2023 2245).

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