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Art. 21f

836.2FamZGFederal Act01.01.2009Originalquelle

Der Bund kann Familienorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für ihre Tätigkeiten zur Förderung von Familien in den folgenden Bereichen gewähren:

  1. Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung;
  2. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.

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