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Art. 21e

836.2FamZGFederal Act01.01.2009Originalquelle

Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:

  1. die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
  2. der Zugriff auf die Daten;
  3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
  4. die Aufbewahrungsdauer der Daten.

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