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Art. 21a

836.2FamZGFederal Act01.01.2009Originalquelle

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:

  1. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;
  2. Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
  3. die Stellen nach Artikel 21c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
  4. dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern;
  5. 1 die zuständigen Stellen von Bund und Kantonen im Falle der Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu informieren, wenn der Informationsanspruch in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681;BBl 2023 2245).

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