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Art. 35r

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 17–19 EOG)

  1. Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.
  2. Der Arbeitgeber, bei dem die anspruchsberechtigte Person während des Adoptionsurlaubs angestellt ist, bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.
  3. Selbstständigerwerbende reichen der EAK die Steuerveranlagung nach, sobald sie diese erhalten haben.

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