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Art. 35q

834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle

(Art. 17–19 EOG)

  1. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).
  2. Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

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