Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.
Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
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