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Art. 16w

834.1EOGFederal Act01.01.1953Originalquelle
  1. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.
  2. Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
  3. Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
  4. Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.

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