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EOG · Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
Art. 16u
Art. 16t
Art. 16v
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Art. 16u
Art. 16t
Art. 16v
834.1
EOG
Federal Act
01.01.1953
Originalquelle
Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.
Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
Der Anspruch endet:
nach Ablauf der Rahmenfrist;
nach Ausschöpfung der Taggelder;
wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
wenn das Kind stirbt.
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