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Art. 16u

834.1EOGFederal Act01.01.1953Originalquelle
  1. Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.
  2. Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
  3. Der Anspruch endet:
    1. nach Ablauf der Rahmenfrist;
    2. nach Ausschöpfung der Taggelder;
    3. wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
    4. wenn das Kind stirbt.

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