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Art. 69b

832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

Die Vollzugsdatenbank dient:

  1. den Durchführungsorganen zur Erfassung, Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung ihrer Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen;
  2. der Koordinationskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere derjenigen gemäss den Artikeln 52–58;
  3. zur Erstellung von Auswertungen im Rahmen der Arbeitssicherheit.

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