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Art. 69a

832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Die Koordinationskommission sorgt für die Einrichtung eines automatisierten Systems zur Verwaltung von Daten im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften über die Arbeitssicherheit (Vollzugsdatenbank).
  2. Die Suva betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, der ihrer Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit entspricht.
  3. Das SECO betreibt den Teil der Vollzugsdatenbank, den es aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001zum Arbeitsgesetz führt.

Footnotes

  1. SR 822.111

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