Zurück zum Gesetz

Art. 94

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versicherer. Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681über das Verwaltungsverfahren.2

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.