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Art. 86

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p UVG fallen auch die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die eidgenössischen Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse angeschlossen sind.

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