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Art. 70b

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliessen die Versicherer mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern und den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
  2. Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.
  3. Für die Datenbekanntgabe nach Artikel 56 Absatz 3bisUVG, die Übermittlung der Daten, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten sind die Artikel 59f , 59g und 59i der Verordnung vom 27. Juni 19951über die Krankenversicherung (KVV) sinngemäss anwendbar.2

Footnotes

  1. SR 832.102

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 814).

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