Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 66

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.