Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 56

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

Der Arbeitgeber, die zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung oder die zuständige Durchführungsstelle der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG1muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.

Footnotes

  1. SR 831.20

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.