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Art. 145

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 19731über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.

Footnotes

  1. [AS 1974 47]

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