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Art. 132

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem die Massnahme anfängt, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da die betreffende Person sich auf den Weg zur Massnahme begibt.
  2. Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem die Massnahme beendet wird.

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