Zurück zum Gesetz

Art. 104

832.202UVVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Das BAG übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.
  2. Das BAG übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. …1
  3. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.
  4. Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.

Footnotes

  1. Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.