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Art. 65b

832.20UVGFederal Act01.01.1984Originalquelle
  1. Das Personal der Suva wird nach OR1angestellt.
  2. Der Suva-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a Absätze 1–5 BPG2gilt sinngemäss.
  3. Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.

Footnotes

  1. SR 220

  2. SR 172.220.1

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