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Art. 65a

832.20UVGFederal Act01.01.1984Originalquelle
  1. Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel 23 und 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20041.
  2. Die gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.

Footnotes

  1. SR 961.01

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