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Art. 64b

832.20UVGFederal Act01.01.1984Originalquelle
  1. Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 727 OR1ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90.
  2. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Footnotes

  1. SR 220

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