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Art. 3

831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
  1. Die Auslandsvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:1
    1. Entgegennahme der Beitrittserklärungen und Überprüfung der darin enthaltenen Angaben;
    2. Führung einer Kontrolle der freiwillig Versicherten;
    3. 2 Festsetzung der Beiträge;
    4. Bezug der Beiträge, soweit diese nicht direkt an die Ausgleichskasse entrichtet werden;
    5. Entgegennahme der Anmeldungen zum Bezug von Versicherungsleistungen und Mitwirkung bei der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen;
    6. 3 Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden;
    7. 4 Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.
  2. Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden «AHV/IV-Dienst» genannt).5

Footnotes

  1. AS 2000 2828

  2. AS 1994 2168

  3. AS 2000 2828

  4. AS 2000 2828

  5. AS 1999 2685

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