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Art. 26

831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren Anwendung.
  2. Die Verordnung vom 9. April 19541über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer wird aufgehoben.
  3. Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt und kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Footnotes

  1. [AS 1954 524]

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