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Art. 96

831.101AHVVFederal Council Ordinance01.11.1947Originalquelle
  1. Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.
  2. Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.

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