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AHVV · Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 96
Art. 95
Art. 97
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Art. 96
Art. 95
Art. 97
831.101
AHVV
Federal Council Ordinance
01.11.1947
Originalquelle
Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.
Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.
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